FASI - Fachkraft für Arbeitssicherheit
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber und Behörden zu umfassenden Vorsorgemaßnahmen, um Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz durch Unfall und Erkrankung zu vermeiden. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, ist ein Betreuungsverhältnis mit einer entsprechend ausgebildeten "Fachkraft für Arbeitssicherheit" nachzuweisen.
(siehe §5 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG), Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit)
Die gesetzlich geforderten "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" in Form externer Betreuungsverhältnisse werden von uns in allen Regionen Deutschlands gestellt.
Die zentrale Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist es, die Führungsebenen und Mitarbeiter in den Unternehmen und Behörden auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit zu beraten.
Unser Ziel ist es, eine ausgewogene, effiziente, kostenoptimierte sowie rechtssichere Arbeitsschutzorganisation in Unternehmen und Behörden zu schaffen.
Oft wird unterschätzt, welches Risiko nicht nur für den Arbeitnehmer, sondern auch für die Verantwortlichen in einem Betrieb durch Unterlassen von Maßnahmen zum Arbeits-& Gesundheitsschutz tatsächlich besteht. Verantwortlich ist immer der Unternehmer und oft auch Mitarbeiter in Führungspositionen.
So können beispielsweise Geldbußen bis zu 25.000,00 € oder sogar mehrjährige Freiheitsstrafen verhängt werden.
Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer und Führungskräfte seitens geschädigter Arbeitnehmer/-innen und Berufsgenossenschaften können auch gegen natürliche Personen (Unternehmer/Führungskräfte) geltend gemacht werden. Das bedeutet, Haftungsbeschränkungen aus der Rechtsform der Gesellschaft können somit umgangen werden (Durchgriffshaftung)!
Ohne Fachexperten für Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz in der Verantwortung des Unternehmers zu stehen ist, abgesehen von der gesetzlichen Pflicht, hoch riskant und spart letztendlich an falscher Stelle.
Wir betreuen Ihre internationalen Arrangements, Niederlassungen und Tochtergesellschaften vor Ort und schaffen so arbeits- und gesundheitsschutzgerechte Arbeitsplätze für Ihre Mitarbeiter nach aktuellen EU-Standards.
FASI steht für „Fachkraft für Arbeitssicherheit“
SIFA steht für „Sicherheitsfachkraft“
Inhaltlich sind beide Berufsbezeichnungen und Kürzel identisch.
Welche Vorteile hat eine optimale Arbeitsschutzorganisation:
- verbesserte, gefährdungsfreie und ergonomisch optimierte Arbeitsplätze führen zu hoher Effizienz und Qualität
- persönliches Wohlbefinden der Mitarbeiter ist eine der wichtigsten Grundlagen zur Steigerung der Motivation, Kreativität, Produktivität und Qualität
- Verlustminimierung durch betriebsbedingte Erkrankungen und Unfälle
Unternehmensimage:
- Termin- und Qualitätssicherheit durch verbesserte Personalplanung mit weniger krankheitsbedingten Ausfällen.
- äußerliches Erscheinungsbild der Mitarbeiter und damit auch des Unternehmens
(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
- die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
- die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,
- die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
- die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen.