Sachkundige

Sichere Anlagen, Arbeits- und Betriebsmittel sind eine wesentliche Bedingung für sicheres Arbeiten und störungsfreie Produktionsabläufe.

Die Verantwortung der Arbeitgeber, die Sicherheit von Arbeitsmitteln, Schutzausrüstungen und überwachungsbedürftigen Anlagen auf Dauer sicherzustellen, ist in diversen gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften geregelt.

Mit Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber auch Festlegungen wie Art, Umfang und Intervalle für erforderliche Arbeitsmittelprüfungen festzulegen (überwachungsbedürftige Anlagen unterliegen besonderen Prüfvorschriften).

Wiederkehrende Prüfungen werden in der Regel durch "befähigte Personen" (Sachkundige) durchgeführt (überwachungsbedürftige Anlagen unterliegen besonderen Prüfvorschriften).

Ziel ist es, Gefährdungen von Mitarbeitern und Dritter durch die Arbeitsmittel zu verhindern. 
Gefährdungen können beispielsweise durch Alterung, Fehlfunktionen,  Manipulationen, Versagen, Korrosion, Überlastungen entstehen.

Prüfbedürftige Arbeitsmittel sind alle Einrichtungen, die den Beschäftigten bereitgestellt sind und bei der Arbeit benutzt werden, unter anderem:

  • Werkzeuge
  • Geräte
  • Maschinen
  • Anlagen
  • Einrichtungen
  • Fahrzeuge
  • Persönliche Schutzausrüstung

Arbeitsmittelprüfungen können Sie per e-Mail hier anfragen.

Welche rechtlichen Folgen können Verstöße haben?..

Oft wird unterschätzt, welches Risiko nicht nur für den Arbeitnehmer, sondern auch für die Verantwortlichen in einem Betrieb durch Unterlassen von Maßnahmen zum Gesundheitsschutz tatsächlich besteht. Verantwortlich ist immer der Unternehmer und oft auch Mitarbeiter in Führungspositionen.

So können beispielsweise Geldbußen bis zu 25.000,00 € verhängt werden, wenn Sie die Forderungen des Arbeitsschutzgesetzes vorsätzlich bzw. fahrlässig nicht erfüllen.

Treten beispielsweise aufgrund mangelhafter Arbeitsmittel Unfallfolgekosten auf, können Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer und Führungskräfte seitens geschädigter Arbeitnehmer und Berufsgenossenschaften geltend gemacht werden.

Das bedeutet, Haftungsbeschränkungen aus der Rechtsform der Gesellschaft könnten somit umgangen werden (Durchgriffshaftung)!

Sind beispielsweise hohe Sachschäden oder schwere Personenschäden zu verzeichnen, welche durch unsachgemäß durchgeführte Arbeitsmittelprüfungen verursacht wurden, so ist die strafrechtliche Verfolgung in Deutschland gängige Praxis.

Sind beispielsweise durch defekte Arbeitsmittel hohe Sach- oder schwere Personenschäden zu verzeichnen, welche durch sachgemäß durchgeführte Arbeitsmittelprüfungen hätten verhindert werden können, so ist die strafrechtliche Verfolgung in Deutschland gängige Praxis.

§10 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Prüfung der Arbeitsmittel..

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.

(2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen. Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Satzes 2 können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebes zu gewährleisten.

(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden.

(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Prüfungen auch den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 genügen.