Sigeko

Sicherheits- & Gesundheitsschutzkoordination

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen (SIGE-Koordination) ist für private sowie für gewerbliche Bauherren gemäß Baustellenverordnung zwingend vorgeschrieben.

Wir bieten Ihnen die fachgerechte Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination in der Planungs- sowie in der Ausführungsphase ihres Bauvorhabens deutschlandweit an.

Unsere Koordinationsleistungen erstrecken sich unter anderem auf die Bereiche:

  • Eigenheim- und Wohnungsbau
  • Industrie- und Gewerbebau
  • Wasserbau
  • Straßen- und Tiefbau
  • Ingenieurbau
  • Anlagen- und Kraftwerksanlagenbau
  • Windenergieanlagenbau

"Wo gehobelt wird, da fallen auch Späne."

Dieser Satz trifft für die Bauindustrie in ganz besonderem Maße zu. Unfälle geschehen in Abhängigkeit vieler Faktoren. Ein wichtiger Faktor dabei ist das Arbeitsschutzmanagement.

Dieses liegt einerseits im Verantwortungsbereich des Unternehmers, aber auch der Bauherr ist hier seit 1998 durch die Baustellenverordnung in die Pflicht genommen.

Vernachlässigt oder unterlässt der Bauherr diese Pflichten, riskiert er unter Umständen sehr viel.

Vorsätzliche Handlungen, welche Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährden, sind nach Arbeitsschutzgesetz strafbar.

Beispiele:

  • Vorankündigung nicht, nicht korrekt oder unvollständig oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist an die zuständige Behörde übermittelt: Bußgeld bis zu 5.000,00 €
  • vorsätzliches oder schuldhaftes Handeln des Bauherren (z.B. Unterlassung, nicht rechtzeitige oder mangelhafte Planung, Tolerierung mangelhafter Ausführung der Unternehmen), welches zu Sach- oder Personenschaden führt, kann bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen führen
  • Schadensersatzansprüche gegen den Bauherren seitens geschädigter Personen und Berufsgenossenschaften können geltend gemacht werden (z.B. Rehabilitationsmaßnahmen, Rentenaufwendungen, Behandlungskosten etc.)

Der Bauherr veranlasst und organisiert das Bauvorhaben. Der Bauherr hat die Pflicht, Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der am Bauvorhaben tätigen Personen/Beschäftigten zu vermeiden.

Das bedeutet im Einzelnen:

  • er muss bereits in der Planung der Ausführung des Bauvorhabens Aspekte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes berücksichtigen
  • er muss die allgemeinen Grundsätze nach Arbeitsschutzgesetz zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beachten
  • für bestimmte Bauvorhaben ist eine Vorankündigung zu erstellen und dem regional zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (Amt für Arbeitssicherheit) zu übermitteln. Die Vorankündigung ist auf der Baustelle für alle Personen einsehbar auszuhängen
  • wenn Beschäftigte mehrerer Unternehmen gleichzeitig tätig werden, muss mindestens ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SIGEKO) bestellt werden
  • ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) muss erstellt und ausgehängt werden, wenn
    • Beschäftigte mehrerer Unternehmen auf der Baustelle tätig sind und eine Vorankündigung erforderlich ist oder
    • Beschäftigte mehrerer Unternehmen tätig sind und besonders gefährliche Arbeiten gemäß Anhang 2 der Baustellenverordnung durchgeführt werden

Planungsphase:

  • Mitwirkung in der Vor-, Entwurfs- und Werkplanung
  • Erstellung des SiGe-Planes, der Baustellenordnung, Vorankündigung und der Unterlage

Ausführungsphase:

  • Koordinieren der auf der Baustelle tätigen Unternehmen
  • Überprüfung und Anpassung des SiGe-Planes in der Ausführung
  • Beratung und Mitwirkung in der Vergabe und Bauablaufplanung

Schon in der Planungsphase muss die spätere Wartung, Instandhaltung und Reinigung eines Bauwerkes nach arbeits- und gesundheitsschutzrelevanten Gesichtspunkten berücksichtigt werden. Hierzu wird eine "Unterlage" durch den SIGE-Koordinator erstellt.

Eine fachgerechte Planung und Erstellung der "Unterlage" entscheidet über die späteren Wartungs- und Unterhaltskosten eines Bauwerkes ganz erheblich! Nachträgliche und teure Auflagen durch Behörden können so vermieden werden. Rechtsgrundlage für die Erstellung der "Unterlage" ist die Baustellenverordnung.